Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 7. Mai 2004 beschlossen und am 14. Juli 2004 ins Vereinsregister (VR 17) beim Amtsgericht Schorndorf eingetragen. Der Sportverein Plüderhausen e.V. ist Nachfolger der früheren Plüderhäuser Vereine: Turnverein (1893-1933), Arbeiterturnverein (1912-1919), Fußballclub Schwaben (1922-1929), Turn-und Sportverein (1933-1936). Der 1947 gegründete Tischtennisclub (TTC) schloss sich 1949 an. Der erste Eintrag ins Vereinsregister unter dem heutigen Namen Sportverein Plüderhausen e.V. erfolgte am 28. August 1936
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet: Sportverein Plüderhausen e.V.
(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Hauptausschusses einer oder mehreren Abteilungen, insbesondere solchen mit Profisportsparten, gestatten, zeitlich begrenzt einen Namenszusatz, der auf einen Hauptsponsor oder Werbepartner hinweist, zu führen. Gleichzeitig sind nur gleichlautende Zusätze erlaubt.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Plüderhausen und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf eingetragen.
§ 2 Wappen, Vereinsfarben
(1) Der Sportverein Plüderhausen e.V. führt in strenger Anlehnung an das Gemeindewappen folgendes Vereinswappen im Verhältnis 70:80 (B x H).
a) 1. Schildhaupt: Originalgröße wie Schildhaupt im Gemeindewappen. Goldfarbene (HKS 5) Großbuchstaben SVP auf schwarzem Grund.
b) 2. Schildhaupt: Original wie Schildhaupt im Gemeindewappen. Schwarze Hirschstange auf goldfarbenem (HKS 5) Grund.
c) Schild: Wie Gemeindewappen, jedoch auf 47 % der Wappengesamthöhe verkleinert. Weißes Glevenkreuz, um 40 % verkleinert, auf rotem (HKS 12) Grund.
(2) Die Vereinsfarben entsprechen dem Wappenschild: Rot-Weiss.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Grundsätze
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
(2) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und religiösen Gesichtspunkten, der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
(3) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Mitglieder oder Dritte erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(5) Niemand darf durch Vereinsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Sportverein Plüderhausen e.V. ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB), dessen Satzung er anerkennt.
(2) Der Verein unterwirft sich demgemäß auch den Satzungen und Ordnungen der Fachverbände, die Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sind, und/oder deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Aufnahmeantrag für Jugendliche ist durch einen Erziehungs berechtigten zu unterzeichnen.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
(4) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Württembergischen Landessportbundes und der Sportfachverbände.
(5) Die Mitgliedschaft und die Ausübung von Funktionen in einem anderen Verein ist dem Vorstand auf Verlangen bekannt zu geben.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen. Bei Jugendlichen ist diese durch einen Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
(3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses:
a) wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen oder die Satzung des Vereins schwer verstoßen hat,
b) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als zwölf Monate im Rückstand ist.
c) Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(4) Dem Mitglied muss in Fällen nach § 7(3) a) vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den der Hauptausschuss entscheidet. Bis zum endgültigen Beschluss ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(5) Für Jugendliche sind entsprechende Erklärungen gegenüber einem Erziehungsberechtigten abzugeben. Ein Berufungsrecht an den Hauptausschuss besteht für sie nicht.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Hauptausschuss,
c) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern diese nicht gemäß dieser Satzung oder Versammlungsbeschluss einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich, möglichst im zweiten Quartal, statt. Sie wird von der/dem 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von deren/dessen Stellvertreter/in, mit Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Mitteilungen der Gemeinde Plüderhausen oder in den Schorndorfer Nachrichten oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.
(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn es der Hauptausschuss oder der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel beantragt,
b) wenn es die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel beantragt,
c) wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben schriftlich beantragt wird.
d) Die/Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren/dessen Stellvertreter/in kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Dem Antrag zu §9 (3) a) - c) müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein. Die Einberufung muss binnen sechs Wochen erfolgen. Für die Einberufung gelten die Vorschriften gemäß § 9(2).
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
a) Jahres- und Finanzberichte des Vorstands.
b) Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer.
c) Entlastung des Vorstands.
d) Beschlussfassung über Anträge.
e) Wahlen des Vorstandes, des Hauptausschusses und der Kassen- und Rechnungsprüfer auf zwei Jahre.
f) Bestätigung der Jugendvertreter/innen nach § 14
(7) Anträge zu § 9(6d) müssen spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem 1. Vorsitzenden oder der Vereinsgeschäftsstelle eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind, begründet werden. Über deren Zulassung entscheidet die Versammlung.
(8) a) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, eine Stimme.
b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern diese Satzung und/ oder die Geschäftsordnung nach § 15 nicht ausdrücklich anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
c) Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nicht zu Mitgliedern des Vorstandes oder zu Kassen- und Rechnungsprüfern gewählt werden.
(9) Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter die/der Versammlungsleiter/in, zu unterzeichnen.
§ 10 Hauptausschuss
(1) Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Hauptausschuss besteht aus höchstens dreißig Personen:
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den Abteilungsleitern/innen und je Abteilung ein/e oder zwei weitere/r/n Vertreter/n/in/innen, nach Maßgabe des Vorstands,
c) den Jugendvertretern/innen nach § 14,
d) weiteren Beisitzern/innen.
(2) Der Hauptausschuss soll mindestens viermal jährlich zusammentreten. Die Einberufung erfolgt schriftlich, fernmündlich, per Fax oder eMail durch die/den 1. Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch eine/n Stellvertreter/in. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Hauptausschuss ist bei Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder beschlussfähig.
(3) Dem Hauptausschuss obliegen die Entscheidungen zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig ist.
(4) Der Hauptausschuss kann dem Vorstand oder einzelnen Ausschussmitgliedern die Durchführung bestimmter Aufgaben übertragen oder zur Erledigung einzelne Arbeitsgruppen bilden.
(5) Der Hauptausschuss ist Beschlussorgan für alle Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 10 % des jährlichen Beitragsaufkommens belasten, soweit diese nach § 11(6) und (9) nicht dem Vorstand vorbehalten sind.
(6) Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s 1. Vorsitzenden. Bei Eilbedürftigkeit können die Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder eMail gefasst werden, wenn zwei Drittel der Hauptausschussmitglieder diesem Verfahren im Einzelfall zustimmen.
(7) Beschlüsse über Grundstücksgeschäfte bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben Stimmen.
(8) Scheidet ein Ausschussmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, aus, kann der Hauptausschuss eine/n Nachfolger/in wählen.
(9) Der Hauptausschuss kann Mitglieder des Vorstands oder des Hauptausschusses abwählen. Hierzu benötigt er in Abweichung von § 10(6) eine Stimmenmehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Hauptausschusses.
(10) Der Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse des Hauptausschusses sind zuprotokollieren und von der/dem Protokollführer/in und der/dem Sitzungs- leiter/in zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
(1) Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens sieben Personen:
a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/in,
d) und weiteren Beisitzern/innen.
(1c) kann gleichzeitig auch stellvertretende/r Vorsitzende/r sein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch bestellen.
(4) Der Vorstand vertritt den Sportverein Plüderhausen e.V. nach § 26 BGB. Die/Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind je einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail durch die/den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch eine/n Stellvertreter/in, einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig.
(6) Der Vorstand bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik, er erklärt Ziele und setzt Schwerpunkte.
(7) Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beschließt die Arbeits- und Entgeltvereinbarungen mit den Arbeitnehmern des Vereins.
(8) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Hauptausschuss verantwortlich. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung oder der Hauptausschuss zuständig sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder eMail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(10) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 10 % des jährlichen Beitragsaufkommens belasten, ist die/der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in und/oder die/derSchatzmeister/in, selbständig befugt. Sie bedürfen jedoch der nachträglichen Berichterstattung an den Hauptausschuss. Kosten des allgemeinen Sport- und Geschäftsbetriebes sind nicht berichtspflichtig.
(11) Satzungsänderungen, die vom WLSB oder von Behörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und dem Hauptausschuss und der Mitgliederversammlung berichten.
(12) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des zuständigen Vereinsorgans ohne wesentliche Nachteile für den Verein oder andere aufgeschoben werden können, entscheidet die/der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, anstelle des Vereinsorgans. Über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist in der nächsten Hauptausschuss-Sitzung zu berichten.
(13) Die/Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein/e Stellvertreter/in, kann allen Beschlüssen der Vereinsorgane, die sie/er für rechtlich bedenklich hält und/oder als nachteilig für den Verein ansieht, binnen einer Woche widersprechen. Nach unverzüglich anzufordernder sach- und fachkundiger Entscheidungsilfe beim WLSB o.a., ist durch den Hauptausschuss ein erneuter Beschluss zu fassen. Ein weiteres Widerspruchsrecht besteht danach nur noch bei der Vermutung der Gesetzwidrigkeit.
§ 12 Vermögen, Steuer- und Finanzwesen
(1) Die/Der Schatzmeister/in ist das verantwortliche Vorstandsmitglied für die Vermögensverwaltung, die Haushalt-, Kassen- und Rechnungsführung. Sie/Er ist gegenüber allen Kassen- und Rechnungsführern/innen der Abteilungen weisungsbefugt.
(2) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassen- und Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Hauptausschuss angehören. Sie haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch mindestens einmal jährlich zu prüfen.
Bei Unstimmigkeiten ist unverzüglich dem Vorstand zu berichten.
(3) Die Mittel für die Durchführung der Vereinsaufgaben werden u.a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
d) Veranstaltungen
e) Miet- und Pachteinnahmen.
(4) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(5) In Ausnahmefällen können Mitglieder, im Interesse des Vereins oder aus sozialen Gründen, durch Beschluss des Vorstands ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt werden.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 13 Abteilungen, Sportbetrieb
(1) Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der vom Hauptausschuss festgelegten Abteilungen. Verantwortlich ist jeweils ein/e Abteilungsleiter/in. Diese/r führt die jeweiligen laufenden Abteilungsge- schäfte im Sinne von § 30 BGB. Die Organisationsform der Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen sachlichen und fachlichen Bedürfnissen.
(2) Beschlüsse, die über die Zuständigkeit der einzelnen Abteilung hinausgehen, sind unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Diesem steht ein Widerspruchsrecht zu. Macht er hiervon Gebrauch, unterbleibt die Ausführung des Beschlusses.
(3) Der Abschluss von Arbeitsverträgen, Vereinbarungen über Aufwandsentschädigungen, Kauf-, Pacht- und Mietverträgen, sowie Werbe- und Sponsoringverträgen bleiben dem Vorstand vorbehalten.
(4) Die Kassen- und Rechnungsführung der Abteilungen hat nach den Weisungen der/des Schatzmeisters/in zu erfolgen und unterliegt der Prüfung durch die Kassen- und Rechnungsprüfer.
§ 14 Jugendordnung, Jugendvertreter
(1) Die Organisation der überfachlichen Vereinsjugendarbeit regelt die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließende Jugendordnung.
(2) Die/Der gewählte Jugendvertreter/in und deren/dessenStellvertreter/in sind Mitglieder des Hauptausschusses.
(3) Aktives Wahlrecht zur Jugendvertretung haben alle Jugendlichen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
§ 15 Geschäftsordnung
(1) Den ordnungsgemäßen Ablauf von Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane regelt die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließende Geschäftsordnung.
(2) Bei allen sonstigen Besprechungen, Sitzungen und Versammlungen findet die Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.
§ 16 Vereinsauszeichnungen, Ehrungen, Ehrenrat
(1) Vereinsauszeichnungen und Ehrungen werden durch die vom Hauptausschuss zu beschließende Ehrenordnung geregelt.
(2) Der Hauptausschuss kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben einen Ehrenrat bestellen.
§ 17 Verwaltung
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Unterstützung der ehrenamtlich Tätigen kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.
(2) Die Anstellung einer/eines Geschäftsführers/in oder hauptamtlicher Geschäftsstellenmitarbeiter/innen bedarf eines Beschlusses des Hauptaus- schusses.
(3) Die Personalentscheidung obliegt dem Vorstand.
(4) Die/Der Geschäftsführer/in führt die ihr/ihm übertragenen Geschäfte im Sinne von § 30 BGB.
(5) Die/Der Geschäftsstellenleiter/in und/oder die/der Geschäftsführer/in kann/können vom Vorstand zu/m beratenden Mitglied/ern im Hauptaus- schuss und/oder Vorstand berufen werden.
§ 18 Haftungsausschluss
(1) Die Teilnahme an Kursen, am Übungsbetrieb, an Sportveranstaltungen und allen anderen Veranstaltungen des Sportverein Plüderhausen e.V., oder an solchen, an denen der Verein teilnimmt, erfolgt auf eigenes Risiko. Dies gilt ausdrücklich auch für alle inner- und außerörtlichen Wegstrecken.
(2) Vereinsmitglieder sind im Rahmen des Sportversicherungsvertrages über den Württembergischen Landessportbund versichert