§ 1 Geltungsbereich
(1) Nach § 15 der Satzung vom 07.05.2004 regelt diese Geschäftsordnung den Ablauf von Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.
(2) bei allen sonstigen Besprechungen, Sitzungen und Versammlungen findet sie sinngemäß Anwendung.
§ 2 Beschlussfähigkeit
Versammlungen und Sitzungen sind, sofern die Satzung, Einzelbeschlüsse oder Abteilungsregularien nichts anderes vorschreiben, bei ordnungsgemäßer Einladung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
§ 3 Versammlungs- und Sitzungsleitung
(1) Die Leitung von Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Hauptausschusses obliegt der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einer /einem der stellvertretenden Vorsitzenden. Sind alle Vorsitzenden verhindert, so ernennt die Versammlung ein Mitglied des Vorstandes zur/zum Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter/in.
(2) Die/der Vorsitzende eröffnet die Versammlungen bzw. Sitzungen mit der Bekanntgabe der Anwesenheitsliste. Sie/Er gibt die Tagesordnung bekannt und bringt sie in der genehmigten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
(3) Zur Beratung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes wird ein Versammlungsleiter aus der Mitte der Versammlungsteilnehmer gewählt.
(4) Bei der Neuwahl des 1. Vorsitzenden ist aus der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen.
§ 4 Worterteilung und Rednerfolge
(1) Die/Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich melden. Die/der Vorsitzende und Mitglieder des Vorstandes können in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort erhalten.
(2) Die/Der Berichterstatter/in bzw. Antragsteller/in hat als erste/r und letzte/r Redner/in das Wort. Bemerkungen zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung sind noch vor etwa vorgemerkten Rednern/innen zulässig.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Spricht ein/e Redner/in nicht zur Sache, so hat sie/ihn die/der Versammlungs-/ Sitzungsleiter/in darauf aufmerksam zu machen. Leistet sie/er keine Folge, so kann ihr/ihm nach erfolgter Verwarnung das Wort entzogen werden.
(2) Verletzt ein/e Redner/in den Anstand, so hat sie/ihn die/der Versammlungs-/ Sitzungsleiter/in dies zu rügen und erforderlichenfalls einen Ordnungsruf zu erteilen. Fügt sich ein/e Redner/in trotz wiederholtem Ordnungsruf nicht den Regeln des Anstandes, so kann sie/ihn die/der Versammlungs-/Sitzungsleiter/in von der Versammlung bzw. Sitzung ausschließen.
(3) Im Übrigen hat die/der Versammlungs-/Sitzungsleiter/in alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse.
§ 6 Anträge
Verbesserung-, Zusatz- und Gegenanträge zu Beratungspunkten, die auf der Tagesordnung stehen, sowie Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Unterstützung.
§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Die Redezeit kann im Einzelfall durch Versammlungsbeschluss auf bestimmte Zeit beschränkt werden.
(2) Über Anträge auf Schluss der Debatte ist nach Verlesung der Rednerliste abzustimmen. Redner/innen, die zur Sache selbst gesprochen haben, können anschließend keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
(3) Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so hat die/der Versammlungs-/ Sitzungsleiter/in nur noch einer/m Redner/in für und einer/m Redner/in gegen den zur Debatte stehenden Antrag das Wort zu erteilen. Die/Der Berichterstatter/in bzw. Antragsteller/in erhält das Schlusswort.
(4) Persönliche Bemerkungen sind am Schluss der Beratung des Einzelfalles gestattet.
§ 8 Dringlichkeitsanträge
Angelegenheiten und Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge nach § 9(7) der Satzung vom 07.05.2004 mit Unterstützung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberichtigten zur Beratung gebracht werden. Zu deren Annahme ist ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrages ist sofort nach Eingang abzustimmen.
§ 9 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen in der Weise, dass zunächst der weitestgehende Antrag festgestellt und über diesen abgestimmt wird. Alsdann wird über die Anträge in der Reihenfolge abgestimmt, wie sie eingebracht wurden.
(2) Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben (Akklamation) oder schriftlich durch Stimmzettel. Wird Antrag auf schriftliche oder geheime Abstimmung gestellt, so müssen mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
(3) Bei Abstimmungen durch Stimmzettel, ist von der/vom Versammlungs-, Sitzungs- oder Wahlleiter/in eine mindestens dreiköpfige Abstimmungskommission aus den Reihen der anwesenden Stimmberechtigten einzusetzen.
(4) Bei Wahlen dürfen dieser Kommission keine zur Wahl vorgeschlagenen Personen angehören.
(5) Der/Dem Versammlungs-, Sitzungs- oder Wahlleiter/in steht es frei vorweg eine prinzipielle Frage zur Abstimmung zu bringen, wenn ihr/ihm dies zur Vereinfachung und Klarstellung der folgenden Abstimmung notwendig erscheint.
§ 10 Wahlen
(1) Wahlen können ebenfalls durch Handaufheben (Akklamation) erfolgen.
(2) Die Wahl der Beisitzer im Hauptausschuss kann auch en bloc (im Ganzen) erfolgen.
(3) Wird gegen die Wahl durch Handaufheben (Akklamation) oder en bloc (im Ganzen) Widerspruch erhoben und wird dieser Widerspruch durch mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt, so ist durch Stimmzettel bzw. einzeln abzustimmen.
(4) Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die nicht anwesend sind. Der/Dem Wahlleiter/in ist eine glaubhafte Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die/der Vorgeschlagene im Falle ihrer/seiner Wahl das Amt annimmt.
(5) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor und erreicht keine/r der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stichwahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11 Protokolle
Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Protokolle zu führen. Daraus müssen Datum, Uhrzeit, Versammlungsort, Teilnehmer, Verlauf und Beschlüsse ersichtlich sein.
§ 12 Inkrafttreten der Geschäftordnung
Diese Geschäftsordnung wurde von der Jahreshauptversammlung am 16. Juli 2004 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Geschäftsordnung vom 5. März 1976 und tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.